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BFH 19.12.2005 VI R 30/05, StuB 7/2006 S. 283

Einkommen-/Lohnsteuer | Abzug von Verpflegungspauschalen bei Seeleuten

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, § 9 Abs. 5 EStG).NWB WAAAB-78352

Praxishinweise: Der BFH betont, dass die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand stets dann zu gewähren sind, wenn eine vorübergehende Auswärtstätigkeit vorliegt. Die Pauschalen sind dann für (höchstens) drei Monate zu gewähren und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Diese Voraussetzungen sind bei Seeleuten erfüllt, da das Schiff keinen Tätigkeitsmittelpunkt bzw. keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Interessant ist, dass der BFH die Dreimonatsgrenze für alle Berufsgruppen anwendet und nicht – wie die Verwalt...