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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 20238/03

Gesetze: EStG § 14a Abs. 4

Freibetrag für weichende Erben

Leitsatz

  1. Der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG setzt die Abfindung „weichender Erben” voraus.

  2. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist.

  3. § 14a Abs. 4 EStG erfordert, dass der Hof als betrieblicher Organismus in seinem Kern erhalten bleibt und auf einen Hoferben übertragen werden kann. Der Abfindung muss die Tendenz zur Betriebserhaltung zu Grunde liegen, außerdem muss die Identität des Betriebes gewahrt bleiben.

  4. „Weichender Erbe” kann nur sein, wer einen geringeren Flächenbestand erhält als der angebliche Hoferbe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-82394

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