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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 448/01 EFG 2006 S. 809 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug keine Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als „Dienstkleidung” zu tragen hat, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Die gilt auch dann, wenn er den schwarzen Anzug ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit umzieht und den Anzug außerhalb der Arbeitszeit – abgesehen von Zeiten der Reinigung – in seinem „Spind” im Casino aufbewahrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1176 Nr. 19
EFG 2006 S. 809 Nr. 11
FAAAB-82405

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