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BBK Nr. 9 vom Seite 459 Fach 13 Seite 4856

Gewerbeertrag und Gewerbesteuerrückstellung 2005

Beispiele zu den Hinzurechnungen und Kürzungen nach der Rechtsprechung

Hans Walter Schoor

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser Gewerbeertrag ist jedoch oft nicht identisch mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung angesetzt wird. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nur der Ausgangspunkt, um zum Gewerbeertrag zu gelangen. Auf dem Weg bis dahin gibt es eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen, die den Zweck haben, den individuellen Gewinn des Unternehmens zu neutralisieren und in einen objektivierten Gewerbeertrag umzuwandeln. Besteuert werden soll die tatsächliche „Ertragskraft” des Gewerbebetriebs, unabhängig davon, ob das Unternehmen mit eigenem oder fremdem Kapital, mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern wirtschaftet.S. 460

I. Einführung

Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG), der nach den Grundsätzen des EStG oder KStG zu ermitteln ist. Der einkommensteuerliche Gewinn wird in der Praxis meist für die Zwecke der Gewerbesteuer übernommen. Das ändert aber nichts daran, dass der Gewinn für die Festsetzung des Gewerbeertrags verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln ist. Es können daher sowohl das Finanzamt a...