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OFD Münster 07.04.2006 , BBK 10/2006 S. 4598

Vorgehen der Finanzämter, wenn der Vordruck EÜR nicht abgegeben wird

Die Finanzverwaltung hat eine einheitliche Vorgehensweise beschlossen, wenn Steuerpflichtige den Vordruck EÜR nicht abgegeben haben. Sie unterscheidet zwei Fälle:

  • Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung und keine Einnahmen-Überschussrechnung ab, wird die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden Unterlagen angefordert. Als letztes Mittel droht ein Zwangsgeld, dessen Höhe im Ermessen des Finanzamts liegt, aber mindestens 100 € beträgt.

  • Gibt der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Steuererklärung ab, bei der nur der Vordruck EÜR fehlt, kann das Finanzamt darauf verzichten, den Vordruck anzufordern. Im Bescheid weist es aber darauf hin, dass künftig der Vordruck abzugeben ist, sofern die Betriebseinnahmen mehr als 17.500 € betragen.

BBK F. 8 S. 3119