BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1052/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.

Den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Familienbesteuerung kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die von der Beschwerdeführerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen der Familienbesteuerung, der Berechnung des Existenzminimums und der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs bereits Gegenstand von Entscheidungen in jüngerer Zeit gewesen (vgl. Beschlüsse des Zweiten Senats des ; 2 BvR 1220/93; 2 BvL 42/93 sowie 2 BvR 1057, 1226 und 980/91 -). Gleiches gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, die finanzielle Belastung der Mehrkinderfamilie durch indirekte Steuern verstoße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und sei mit dem Benachteiligungsverbot bzw. dem Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Auch diese Frage ist in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die indirekte Besteuerung belastet Familien, die wegen ihres höheren Bedarfs mehr indirekt besteuerte Güter und Leistungen erwerben müssen, mehr als Kinderlose. Diese Belastung ist jedoch im Binnensystem der indirekten Steuern unvermeidlich und gesetzessystematisch folgerichtig. Sie muss aber eine diesen Belastungsfaktor kompensierende Entlastung bei der direkten Besteuerung, d.h. bei der Einkommensteuer zur Folge haben (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -).

Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus in vielfältiger Weise die Verfassungswidrigkeit der "so genannten Öko-Steuer" rügt, gibt die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit der insoweit erhobenen Rügen zu einer inhaltlichen verfassungsrechtlichen Prüfung keine Veranlassung.

Von einer Begründung der Entscheidung im Übrigen wird abgesehen (§ 93 d BVerfGG).

Mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
AAAAB-85188