Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 10 vom Seite 408

Beendigung eines Umschulungsvertrags

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags i. S. von §§ 1 Abs. 4, 47 BBiG bedarf gem. § 623 BGB nicht der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung ().