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BFH 25.01.2006 II R 56/04, StuB 10/2006 S. 401

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Verteilungsmaßstab für den Freibetrag beim Erwerb von begünstigtem Vermögen

Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags „zu gleichen Teilen” die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt (Bezug: § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG).NWB BAAAB-83251

Praxishinweise: Der Freibetrag für begünstigtes Vermögen kann vom Erblasser durch eine schriftliche Verfügung auf die Erben aufgeteilt werden. Fehlt es an einer solchen schriftlichen Verfügung, so erfolgt eine Aufteilung nach Erb- bzw. Kopfteilen. Eine Korrektur dieses gesetzlichen Aufteilungsmaßstabs ist auch dann nicht möglich, wenn bei den Erwerbe...