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BFH 29.03.2006 II R 15/04, StuB 11/2006 S. 442

Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuerbefreiung nur bei freigebiger Zuwendung

Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen (Bezug: § 3 Nr. 2 GrEStG; § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 1 Abs. 2 Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg).NWB TAAAB-83874

Praxishinweise: Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind Grundstücksschenkungen i. S. des Erbschaftsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Es muss also eine freigebige Zuwendung vorliegen. Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen aber regelmäßig nicht freigebig, da mit der Übertragung die Erfüllung der dem Übertragenden obliegenden Aufgaben...