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BFH 21.02.2006 IX R 78/99, StuB 11/2006 S. 444

Kein Anspruch auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung

Das FA ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (hier vom , BStBl I S. 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum 28. 2. des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle auszusprechen (Bezug: § 5, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO 1977; § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 FGO).NWB BAAAB-81751

Praxishinweise: Nach den Ländererlassen können die Finanzbehörden die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängern. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung kann also aus den Erlassen nicht abgeleitet werden. Im Einzelfall kann durchaus eine Ablehnung der Fristverlängerung gerechtfertigt sein, wenn Umstände vorliegen...