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StuB Nr. 11 vom Seite 438

Vorsteuer-Vergütung: Frist 30. 6. 2006 beachten

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Antragsfrist für die Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge aus 2005 läuft am ab. Unternehmer, die 2005 ausländische USt zahlten, sollten prüfen, ob sie über den jeweiligen Staat diese verauslagten USt-Beträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet bekommen können.

Ein Anspruch auf USt-Erstattung besteht formell nur, wenn der Antrag bis spätestens bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt worden ist. Welche Behörde im Ausland für die Vergütung der Vorsteuer zuständig ist, ist im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de – unter „Meldung” – „USt-Vergütung” – „inländische Unternehmer”) ersichtlich.

Praxishinweis: Der (BStBl II S. 585 = StuB 2005 S. 510) und vom  - V B 195/04 (BFH/NV 2005 S. 2064) keine europarechtlichen Bedenken gegen die sechsmonatige Ausschlussfrist für USt-Vergütungen geäußert.

Viele ausländische Behörden haben sog. Mindestantragssummen eingeführt, bis zu deren Höhe keine Erstattung der Vorsteuerbeträge erfolgt. Außerdem sind bestimmte Vorsteuerbeträge nach dem Recht anderer EU-Mitgliedstaaten vom Vergütungsverfahren ausgeschlossen. Aus diesem Grund sollte man sich vorab über diese...