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FG Baden-Württemberg 15.12.2005 3 K 100/02, BBK 13/2006 S. 4608

Kein RAP für eine Vorfälligkeitsentschädigung auch bei Fortführung des Kredits

Nimmt eine Bank auf Wunsch des Kreditnehmers innerhalb der Vertragslaufzeit eine Anpassung des vertraglich festgeschriebenen Darlehenszinses vor, so ist die dafür vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung nicht passiv abzugrenzen, sondern sofort ertragswirksam zu erfassen. Zur Begründung führt das Finanzgericht an, die Entschädigung sei nicht Vergütung für eine in der Zukunft noch zu erbringende Leistung (zinsgünstige Kapitalüberlassung), sondern Gegenleistung für eine bereits erbrachte Leistung (Abänderung des Darlehensvertrages). Ein RAP setze voraus, dass einer Vorleistung des Vertragspartners eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des anderen Vertragspartners gegenüberstehe, was jedoch nicht der Fall sei.