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StuB Nr. 12 vom Seite 487

Erhebliche Kapitalerhöhung bei Komplemetär-GmbH einer GmbH & Co. KG

Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u. a. für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer KG von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der KG in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen (§ 705 BGB; §§ 161 ff. HGB; , DB 2006 S. 329).