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StuB Nr. 12 vom Seite 487

Bareinlage bei Hin- und Herzahlen verbunden mit einer „Treuhandabrede”

Auch bei dem mit einer „Treuhandabrede” verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die „Treuhandabrede” ist unwirksam. Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrags an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlageschuld (vgl. BGH, StuB 2006 S. 84). Die Gründer einer „Vorrats-GmbH” haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG; , ZIP 2006 S. 331).