Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 13 vom Seite 589 Fach 5 Belgien Gr. 2 Seite 264

Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Belgien – ein Überblick

Stefan Sedlaczek

Für Kapitalgesellschaften gibt es im belgischen Steuerrecht eine Vielzahl an Vorschriften, die die Verlustnutzung gewissermaßen einschränken bzw. gänzlich versagen.

Des Weiteren verfügt Belgien auch über keine Möglichkeit, Verluste innerhalb eines Konzerns auf andere Konzerngesellschaften zu übertragen, was innerhalb der EU für selbstverständlich gilt.

I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug

Erzielt eine Gesellschaft einen Verlust und wird dieser in der Buchhaltung ausgewiesen, kann der Fehlbetrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (Art. 206 CIR). Entsprechendes gilt seit dem Steuerjahr 1998 auch für die Höhe des Verlusts. Vor der Gesetzesänderung konnten höchstens 20 Mio BEF bzw. maximal 50 % bei einem steuerlichen Einkommen von über 40 Mio BEF abgezogen werden.

Die Möglichkeit zum Verlustrücktrag besteht in Belgien nicht. S. 590

II. Besondere Aspekte des Verlustabzugs bzw. der Verlustverrechnung

1. Veräußerungsverluste

Werden Wirtschaftsgüter mit einem Verlust veräußert, ist dieser Verlust mit dem Einkommen der Gesellschaft zu verrechnen. Bleibt danach ein Überhang bestehen, wird der Verlust nach den allgemeinen Regelungen (vgl. I.) fortgeführt.

Bei der Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen entstandene Verluste finden bei der Einkommensermittlung keine Berücksichtigung, da Gewinne aus derartigen Veräußerungen grundsätzlich unter die Steuerfreiheit fallen.