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BFH 21.2.2006 IX R 79/01, StuB 13/2006 S. 520

Einkommen-/Lohnsteuer | Berufliche Veranlassung von Umzugskosten

Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der Ehegatten nicht zu saldieren (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 26, § 26b EStG).

Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass bei Ehegatten im Bereich der Einkünfteermittlung das Prinzip der Individualbesteuerung gilt. Danach sind die Werbungskosten personenbezogen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Jede andere Berücksichtigung würde einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Verbot der Erschwerung von Vereinbarkeit von Berufsausübung und Familie) be...