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EuGH 06.07.2006 Rs. C-251/05, NWB 31/2006 S. 250

Umsatzsteuer | Unterschiedliche Steuersätze bei einheitlicher Leistung?

Die Tatsache, dass bestimmte Gegenstände eine einheitliche Lieferung bilden, die zum einen eine Hauptleistung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats unter eine die Rückerstattung der gezahlten Steuer vorsehende Ausnahmeregelung i. S. von Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL fällt, und zum anderen Gegenstände umfasst, die nach dem genannten Recht von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind, hindert den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, auf die Lieferung dieser ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben (, Talacre Beach Caravan Sales Ltd NWB DAAAB-90481).