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FG München 24.05.2006 9 K 4611/04, NWB direkt 31/2006 S. 4

Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raums

Wird der Heizungsraum eines Einfamilienhauses als Lagerraum für betriebliches Büromaterial genutzt, so steht § 12 Nr. 1 EStG einer Aufteilung des Raums in Betriebsvermögen und Privatvermögen entgegen. Ein Steuerpflichtiger, der eine nichtselbständige Vollzeittätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und einen Gewerbebetrieb im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, hat den Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der zeitliche Umfang der für den Gewerbebetrieb und der für die nichtselbständige Arbeit aufgewendeten Arbeitszeit in etwa gleich hoch ist und die aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte die aus der nichtselbständigen Arbeit erzielten Einkünfte weit überwiegen.