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Hessischer Minister der Finanzen 14.06.2006 S 2340 A - 093 - II 3b, BBK 15/2006 S. 4614

Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Hat ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vor dem eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem fällig, kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG im Rahmen der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG) bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem leisten. Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.