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FG Baden-Württemberg 31.03.2004 13 K 51/01, NWB direkt 32/2006 S. 3

Verrechnungsstundung

Wird die Verrechnungsstundung mit der Begründung beantragt, dass sich der Steuererstattungsanspruch aufgrund einer Steuererklärung ergibt, so ist zum Nachweis des Gegenanspruchs die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich. Denn nur dann kann die Finanzbehörde prüfen, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht. Die Ablehnung der Stundung mit dem Fehlen der Steuererklärung trägt die Ermessensentscheidung über den Stundungsantrag auch dann, wenn der Steuerpflichtige – rechtsirrtümlich – annimmt, der Inhalt der abzugebenden Erklärung hänge vom Ausgang eines noch anhängigen Klageverfahrens ab. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seinen Irrtum aufzuklären.