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BFH 5.4.2006 I R 46/04, StuB 15/2006 S. 596

Keine Bilanzberichtigung wegen zukünftiger Beihilfeleistungen

Eine im Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i. d. F. des StBereinG 1999 berichtigt werden.

Praxishinweise: Eine Bilanzberichtigung setzt voraus, dass die ursprüngliche Bilanz unrichtig war. Von einer Unrichtigkeit kann aber nur gesprochen werden, wenn eine Rückstellungsbildung zwingend geboten war. Führt erst eine Änderung der Rechtsprechung zu einer Bejahung der Rückstellungsbildung, so kann von einer unrichtigen Bilanz nicht gesprochen werden. Eine vor der Rechtsprechungsänderung aufgestellte Bilanz wird deshalb nicht unrichtig.

– erl –