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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 386/04 EFG 2007 S. 76 Nr. 1

Gesetze: ZollV § 2 Abs. 3 ZollV § 2 Abs. 6 ZollV § 3 Abs. 1 ZollV § 3 Abs. 4 ZollV § 4 ZollV § 5 Abs. 4 ZK Art. 4 Nr. 5 ZK Art. 37 Abs. 1 S. 1 ZK Art. 38 Abs. 1a ZK Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 FGO § 40FGO § 102

Fracht-Sonderflughafen

Zollflugplatz

Leitsatz

1. Die Klagebefugnis nach Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK setzt – entgegen der Rechtsprechung des BFH – keine Rechtsverletzung des Klägers i. S. des § 40 FGO voraus. Die unmittelbare und persönliche Betroffenheit sind vielmehr gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die autonom auszulegen sind.

2. Die unmittelbare und individuelle Betroffenheit schließt einerseits die Popularklage aus, verlangt andererseits jedoch nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts.

3. Bei der Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen des § 102 FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 76 Nr. 1
SAAAB-91743

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