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BFH 22.12.2005 VII B 115/05, StuB 16/2006 S. 1

Keine Beiladung von Dritten zum Verfahren über eine verbindliche Zolltarifauskunft

Streiten Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren um die Erteilung einer vZTA über die Einreihung bestimmter Waren in den GZT, sind Dritte, die die gleichen Waren herstellen oder importieren, zu diesem Rechtsstreit regelmäßig nicht beizuladen; das gilt auch dann, wenn das FG erwägt, zu der streitigen Tarifierungsfrage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Praxishinweise: Nach § 60 Abs. 1 FGO können Personen beigeladen werden, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden. „Berührt” werden rechtliche Interessen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass rechtlich geschützte Positionen des Beizuladenden positiv oder negativ beeinflusst werden. Der Beizuladende muss also durch die Gerichtsentscheidung mit bindender Wirkung betroffen sein. Dagegen reich...