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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 228/02 EFG 2006 S. 1809 Nr. 23

Gesetze: DBA CHE Art. 13 Abs. 2 DBA CHE Art. 13 Abs. 3 DBA CHE Art. 13 Abs. 4 GewStG§ 7 EStG § 15

Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz

Leitsatz

1. Eine Beteiligung zählt nur dann zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, wenn sie „tatsächlich” zu einer Betriebsstätte gehört.

2. Die „tatsächliche” Zugehörigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.

3. Auch Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, unterliegen nach § 7 GewStG i. V. m. § 15 EStG der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1376 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1376 Nr. 21
EFG 2006 S. 1809 Nr. 23
FAAAB-92501

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