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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 291/03

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a KO § 3 KO § 6 KO § 57

Feststellung von Einkünften nach Konkurseröffnung

Leitsatz

Erwirtschaftet die Masse nach Konkurseröffnung aufgrund von Verwertungshandlungen des Konkursverwalters Einkünfte, so führt die damit im Zusammenhang stehende Einkommensteuerschuld zu Masseschulden.

Ist Gemeinschuldner eine Personengesellschaft, sind im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Gesellschaft auch die von der Masse erwirtschafteten Einkünfte einzubeziehen. Erst auf der Ebene der Folgebescheide erfolgt eine Aufteilung der gegen die Gesellschafter festzusetzenden Einkommensteuer, soweit sie Masseschulden darstellt und folglich vom Konkursverwalter zu übernehmen ist.

Fundstelle(n):
UAAAB-92535

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