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BAG Beschluss v. - 1 ABR 39/00

Gesetze: BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 76 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; BetrVG § 87 Abs. 2; ArbGG § 98

Leitsatz

1. Eine Leistungsprämie, bei der allein die in einem Beurteilungszeitraum von drei Monaten erbrachte Leistung die Höhe der Vergütung in den folgenden zwölf Monaten bestimmt, ist kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.

2. Die Einigungsstelle kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ohne dessen Zustimmung erweitern.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2320 Nr. 45
GAAAB-93328

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