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BAG Urteil v. - 10 AZR 564/00

Gesetze: Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom fallen (TV-Zuwendung Ang-O) vom idF vom § 1; Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom fallen (TV-Zuwendung Ang-O) vom idF vom § 2; Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom fallen (TV-Zuwendung Ang-O) vom idF vom § 4; Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom (TV-Zuwendung) § 1; Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom (TV-Zuwendung) § 2; Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom (TV-Zuwendung) § 4

Leitsatz

1. Die Ansprüche auf eine Zuwendung nach dem TV-Zuwendung Ang-O und nach dem TV-Zuwendung im Bereich des BAT entstehen am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die Höhe der Zuwendung richtet sich deshalb nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember fiel.

2. Fiel das Arbeitsverhältnis bis zum November des Kalenderjahres in den Bereich des BAT, galt zum Stichtag aber der TV-Zuwendung Ang-O, so ist die Höhe der Zuwendung nach § 2 TV-Zuwendung Ang-O entsprechend der fiktiven Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2, § 26 BAT-O) für den Monat September und nicht nach der in diesem Monat tatsächlich nach BAT (West) gezahlten höheren Vergütung zu berechnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2172 Nr. 42
TAAAB-93555

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