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BAG Beschluss v. - 3 ABR 44/00

Gesetze: BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 2; BetrVG § 77; ArbGG § 83

Leitsatz

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann eine dienstzeitunabhängige Dynamik der bestehenden Versorgungsanwartschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe beseitigen. Wirtschaftlich triftige Gründe fehlen, wenn bereits nach der vereinbarten Dynamisierungsregelung bei einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften unterbleiben darf.

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1319 Nr. 25
DB 2002 S. 952 Nr. 18
XAAAB-93814

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