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BAG Urteil v. - 4 AZR 363/99

Gesetze: TVG § 3 ; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Lohntarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom § 3; Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 6. März/ § 19 Abs. 4

Leitsatz

1. Die Stufenangleichungen der Lohnhöhe Ost-West im Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt durch Bezugnahme auf die in der niedersächsischen Metallindustrie jeweils geltenden Löhne ist rechtswirksam.

2. Der Arbeitgeber bleibt nach seinem Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband in Sachsen-Anhalt bis zur nächsten Änderung der in Bezug genommenen Lohnregelung, die in der niedersächsischen Metallindustrie galt, gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden.

3. Diese Nachbindung endet, sobald der Tariflohn im in Bezug genommenen Tarifgebiet geändert worden ist. Sodann tritt die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ein.

4. Die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfaßt weder Änderungen des Verweisungstarifvertrages noch des Bezugstarifvertrages, die im Nachwirkungszeitraum eintreten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 1142 Nr. 22
BB 2001 S. 476 Nr. 9
DB 2000 S. 1081 Nr. 21
DB 2001 S. 654 Nr. 12
RAAAB-94062

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