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BAG Urteil v. - 5 AZR 497/99

Gesetze: BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 242 ; SGB IV § 28 g

Leitsatz

1. Der Tatbestand der Verwirkung setzt voraus, daß neben das Zeitmoment das Umstandsmoment tritt. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen.

2. Wer keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2007 Nr. 39
DB 2001 S. 1833 Nr. 34
DAAAB-94340

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