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BAG Urteil v. - 9 AZR 203/99

Gesetze: BGB § 615 Satz 2; KSchG § 11 Nr. 2

Leitsatz

Ein gekündigter Arbeitnehmer muß sich sog. hypothetischen Verdienst nur dann anrechnen lassen, wenn er böswillig anderweitigen Erwerb unterläßt. Um böswilliges Unterlassen handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, daß ihm zumutbare Arbeit angeboten wird.

Auf eine unterlassene Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender kommt es regelmäßig nicht an. Die Vorschriften über den Annahmeverzug begründen keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, die Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 203 Nr. 4
DB 2001 S. 154 Nr. 3
AAAAB-94931

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