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BAG Urteil v. - 9 AZR 464/00

Gesetze: ArbZG §§ 1 ff.; BGB § 242; BGB § 1004

Leitsatz

Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2447 Nr. 47
DB 2002 S. 1507 Nr. 29
IAAAB-95024

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