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BFH 25.01.2006 I R 58/04, StuB 17/2006 S. 681

Wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts führt zu Herstellungskosten

Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom FG zu treffen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1992; § 255 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB)

Praxishinweise: Wird ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens so verändert, dass sich eine höherwertigere Nutzbarkeit für den Betrieb ergibt, so sind sämtliche Kosten für diese Veränderung als Herstellungskosten zu beurteilen. Eine Erhöhung des Gebrauchswerts kann dabei auch dadurch eintreten, dass Teile des bestehenden Wirtschaftsguts entfernt werden. Deshalb führen Abbruchkosten zur aktivierungspflichtigen Herstellungskosten, wenn das bestehende Wirtschafts...