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StuB 17/2006 S. 689

Gerichtliche Überprüfung der Handelsregistereintragung einer Limited

Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen „public limited company” in das Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich; damit kann das Registergericht auch nicht verlangen, dass ein solcher Beschluss vom „secretary” der Gesellschaft bestätigt wird. In das Register ist nur der Gegenstand der Zweigniederlassung einzutragen, der hinreichend konkretisiert und individualisiert sein muss. Das Registergericht ist nicht befugt zu überprüfen, ob die angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung vom Gegenstand des Unternehmens umfasst ist (, DB 2206 S. 1102).