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BFH 22.02.2006 I R 14/05, StuB 17/2006 S. 685

Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerfreistellung von Arbeitslohn bei nach Singapur entsandten Arbeitnehmern

Vergütungen aus Arbeit i. S. von Art. 14 DBA-Singapur „stammen” i. S. von Art. 21 DBA-Singapur aus Deutschland, wenn sie von einem hier ansässigen Arbeitgeber als Vergütung für die Tätigkeit in Singapur gezahlt werden.

Praxishinweise: Im Steuerrecht von Singapur gilt das sog. „Remittance-Base-Prinzip”, das bestimmt, dass in Singapur ansässige oder als ansässig behandelte Personen ausländische Einkünfte nur dann zu versteuern haben, wenn die Einkünfte nach Singapur überwiesen oder dort empfangen werden. Dieser Regelung trägt Art. 21 DBA-Singapur Rechnung, der für Fälle, in denen die Einkünfte nicht nach Singapur überwiesen oder dort empfangen werden, das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist. Nur so wird vermieden, dass Einkünfte der Besteuerung ganz entzogen werden. Das „Stammen” der Einkünfte in Art. 14 DBA-Singapur bezieht sich also auf den Z...