BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 75/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 53 Abs. 10 Satz 5; BRAO § 223 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: Bayerische Anwaltsgerichtshof vom

Gründe

I.

In der Zeit vom bis war von der Antragsgegnerin Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für die Kanzlei des Antragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W. konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen.

Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin die an Rechtsanwalt W. für die Amtsvertretung zu zahlende Vergütung auf brutto 48.036,05 DM (24.560,44 €) festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden ( AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).

Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).

III.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
TAAAB-96241

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein