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BGH 16.08.2006 VIII ZR 200/05, NWB 37/2006 S. 301

Kaufrecht | Nutzungsentgelt für mangelhafte Ware bei Ersatzlieferung

Ein Verkäufer, der zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, kann nach dem Gesetzeswortlaut (§ 439 Abs. 4 BGB i. V. mit §§ 346 ff. BGB) vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache und Herausgabe der aus ihr gezogenen Nutzungen verlangen. Ein solches Nutzungsentgelt für die „alte” Kaufsache hatte ein Versandhandelsunternehmen gefordert, welches der Kundin ca. 18 Monate nach dem Kauf eines Herd-Sets ein neues Gerät lieferte. Die Instanzgerichte gaben der Käuferin Recht, die u. a. Rückzahlung der erbrachten Nutzungsentschädigung für das ursprüngliche Gerät beantragte. Sie schlossen sich der auch in der Literatur verbreiteten Kritik an der gesetzlichen Regelung an und korrigierten sie im Wege der Auslegung. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Er lehnt eine einschränkende Auslegung angesichts des eindeutigen ...