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FG Niedersachsen 06.04.2006 11 K 92/03, NWB direkt 37/2006 S. 5

Tierzucht und Tierhaltung bei Ankauf, Ausbildung und Verkauf von Reitpferden

Die Begriffe „Tierzucht und Tierhaltung” i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 EStG umfassen die Zucht bzw. Haltung von typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren. Der Ankauf von Pferden, deren Ausbildung zu Reit- und Dressurpferden und der anschließende Verkauf dieser Tiere nach einer durchschnittlichen Verweildauer von 14,4 Monaten können land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung beinhalten. Darin kann lediglich die Herstellung und Verwertung hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte liegen.