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OFD Rheinland 18.08.2006 S 4505 - 1001 - St 235, NWB direkt 37/2006 S. 11

Unentgeltliche Grundstücksübertragungen durch die öffentliche Hand

Der Grundsatz, dass § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung finden kann, wenn die unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung erfolgt, da es an einer Freigebigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fehlt lässt sich nicht generell auf alle Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Denn Vermögensübertragungen durch Kirchen oder deren Untergliederungen unterliegen nicht dem staatlichen Haushaltsrecht. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes und sind im Gegensatz zu Trägern öffentlicher Verwaltung nicht durch staatliches Recht gehindert, freigiebige Zuwendungen zu erbringen.