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FG Hamburg 31.01.2006 V 162/05, BBK 18/2006 S. 4628

Mitwirkung bei strittigen Betriebsausgaben, wenn eine Bp nicht möglich ist

Ist eine Betriebsprüfung inhaltlich nicht durchführbar und ist die Höhe der im Jahresabschluss enthaltenen Betriebsausgaben daher streitig, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Überprüfung der Betriebsausgaben zu ermöglichen. Im Streitfall begehrte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, was das FG ablehnte: Der Kläger hätte die strittigen Betriebsausgaben beweisen müssen; die im Jahresabschluss enthaltenen Positionen hätten sich zu den einzelnen Buchungen und den zugehörigen Belegen zurückverfolgen lassen müssen.