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BGH Urteil v. - IV ZR 47/01

Gesetze: ZPO § 829; ZPO § 835

Leitsatz

1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.

2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAB-99405

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