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BGH Urteil v. - IX ZR 273/98

Gesetze: BGB § 133 C; BGB § 157 F; BGB § 765; BGB § 242 Cd; BGB § 404

Leitsatz

Zur Auslegung der in eine Bürgschaft aufgenommenen Bedingung, sie solle nur gelten, wenn der verbürgte Kredit frei zur Auszahlung kommt.

Tritt der Bürge einen einwendungsfreien Anspruch auf Rückzahlung des auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten ab, so kann die Ausübung des Anspruchs durch den Abtretungsempfänger mißbräuchlich sein, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 242 BGB erfüllt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1011 Nr. 20
DB 2001 S. 1245 Nr. 23
YAAAC-00654

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