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BGH Urteil v. - IX ZR 64/01

Gesetze: BGB § 675; BGB § 843; SGB X § 116

Leitsatz

a) Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs berät.

b) Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht kongruent (im Anschluß an BGH NJW 1997, 256).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 119 Nr. 3
PAAAC-00965

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