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BGH Urteil v. - LwZR 4/01

Gesetze: BGB § 174 Satz 1

Leitsatz

Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 167 Nr. 4
DB 2002 S. 89 Nr. 2
KÖSDI 2002 S. 13155 Nr. 2
EAAAC-01423

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