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BGH Urteil v. - VI ZR 339/99

Gesetze: BGB § 252 Satz 2; BGB § 843

Leitsatz

a) Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers.

b) Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
IAAAC-02959

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