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BGH Urteil v. - VII ZR 404/99

Gesetze: EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.; BGB § 269 Abs. 1

Leitsatz

Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts.

Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 2397 Nr. 45
AAAAC-03549

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