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BFH 03.05.2006 I R 100/05, NWB 38/2006 S. 304

Körperschaftsteuer | Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i. S. von § 8b Abs. 7 KStG

Wie der NWB EAAAC-03821 entschieden hat, hat ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, diese Anteile nicht i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben. Dazu führt der Senat weiter aus: Der Erwerb von Anteilen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ist in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist. Möglicherweise sind auch Einlagen oder Einbringungen einbezogen. – Anmerkung: Der BFH musste nicht prüfen, ob die Klägerin ein „Finanzdienstleistungsinstitut” oder „Finanzunternehmen” i. S. des § 8b Abs. 7 KStG ist, weil „Eigenhandelserfolge”, die von der Steuerbefreiung des § 8b KStG ausgeschlossen sind, nur mit derivativ erworbenen Anteilen erzielt werden können, nicht mit Anteilen s...