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OLG München 26.06.2006 34 Wx 003/06, NWB 38/2006 S. 311

Wohnungseigentumsrecht | Widerspruch zwischen Protokoll und Beschlussfassung

Ein Wohnungseigentümer kann sein Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Eigentümerbeschluss mit einem bestimmten – im Protokoll ausgewiesenen Inhalt – nicht zustande gekommen ist, mittels eines Antrags auf entsprechende Feststellung erreichen (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Ein Antrag auf Ungültigerklärung des im Protokoll enthaltenen Beschlusses kann ggf. in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden; entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorliegen. Es bleibt offen, ob der Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt ().