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BSG 05.09.2006 B 7a AL 14/05 R, NWB 38/2006 S. 311

Arbeitsförderung | Entzug des Arbeitslosengelds nach unzureichender Bewerbung

Mit einer Bewerbung muss der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um eine bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist gehalten, alles zu unterlassen, was dieser Intention (Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu bekunden) zuwiderläuft. Auf die innere Einstellung des Arbeitslosen und auf die Frage, ob er das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet ablehnen wollte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, ob er die Wirkung seines Schreibens erkennen konnte ( B 7a AL 14/05 R).