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BMF 08.09.2006 — IV B 2 - S 2133 - 10/06, NWB direkt 38/2006 S. 4

Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktrittsvereinbarung

Die Vereinbarung eines einfachen oder eines qualifizierten Rangrücktritts hat keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht mindert sich oder erlischt die Verbindlichkeit nicht. Lediglich die Rangfolge der Tilgung ändert sich. Die Verbindlichkeit ist weiterhin als Fremdkapital in der (Steuer-)Bilanz der Gesellschaft auszuweisen. Haben Schuldner und Gläubiger eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen, besteht die erforderliche Abhängigkeit zwischen Verbindlichkeit und Einnahmen und Gewinnen nicht, so dass der Tatbestand des § 5 Abs. 2a EStG nicht erfüllt ist; die Verbindlichkeit ist zu passivieren. Fehlt dagegen eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen, ist der Ansatz von Verbindlichkeiten oder Rücks...BStBl 2004 I S. 850